Schenkungsteuer

Verjährung bei Schenkungsteuer erst ab Tod des Schenkers. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Verjährung bei Schenkungsteuer erst ab Tod des Schenkers

Grundsätzlich verjährt die Schenkungsteuer – wie alle anderen Steuern – nach vier Jahren. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Verjährung auf zehn Jahre. Die Verjährung beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Schenkung dem Finanzamt angezeigt wurde. Dazu sind der Beschenkte und der Schenker innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung verpflichtet. Wird die Schenkung nicht angezeigt, beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist.

§ 170 Abgabenordnung Beginn der Festsetzungsfrist

(5) Für die … Schenkungsteuer … beginnt die Festsetzungsfrist

2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, …

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