Schweiz

Schweizer Erbschaftsteuer auf deutsche Steuer anrechenbar. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Schweizer Erbschaftsteuer auf deutsche Steuer anrechenbar

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine im Kanton Tessin (Schweiz) gezahlte Schenkungsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer  anzurechnen ( Urteil des  Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 26.08.2009, Az.: 3 K 62/07).

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob ein Schenkungssteuerbescheid aufgrund eines später von den Finanzbehörden des Kantons Tessin (Schweiz) erteilten Bescheides unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Schenkungsteuer zu ändern ist. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt, wogegen sich die Klage richtete.

Mit Erfolg, so betont Passau. Das Finanzamt habe eine Anrechnung der tessinischen Schenkungsteuer zu Unrecht abgelehnt, so das FG Niedersachsen.

Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer – ausländische Steuer – herangezogen werden, sei in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der tessinischen Schenkungsteuer lägen vor, da die Schenkungsteuer (imposta di donazione) durch einen Bescheid der zuständigen Kantonalbehörde 2002 festgesetzt und ausweislich einer Belastungsanzeige der G-Bank auch gezahlt worden sei. Im Übrigen ist die deutsche Schenkungsteuer innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der tessinischen Schenkungsteuer entstanden. Während nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht, komme es für die tessinische Schenkungsteuer auf den Zeitpunkt an, zu dem die Schenkung vereinbart oder versprochen worden sei.

 

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