Erbschaftsteuererklärung
Erbschaftsteuererklärungsformular der Finanzämter.

Schulden bei der Erbschaftsteuer

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

1. Schulden als Nachlassverbindlichkeiten

Vom Erwerb von Todes wegen sind grundsätzlich die vom Erblasser herrührenden Schulden abzugsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden gewerblichen Betrieb in Zusammenhang stehen.

Der Schuldenabzug wird aber teilweise wieder eingeschränkt. Stehen Erblasserschulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Nachlassgegenständen, die nicht oder nur teilweise der Erbschaftbesteuerung unterliegen, kann insoweit kein Schuldenabzug vorgenommen werden.

So können Schulden auf einem selbst genutzten Familienheim, das ein Kind erbt, welches unverzüglich einzieht und 300 qm Wohnfläche nur zu 2/3 abgezogen werden, da nur 200 qm Wohnfläche steuerbefreit sind.

Bei einer fremdvermieteten Eigentumswohnung können Schulden nur in Höhe von 90 % abgezogen werden, weil 10 % des Wertes der Eigentumswohnung steuerfrei bleiben, also nur 90 % der Besteuerung unterliegen. Wenn nur 90 % zu versteuern sind, können auch nur 90 % der Schulden abgezogen werden.

2. Steuerschulden des Erblassers

werden vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen übernommen.

Er haftet sodann dem Finanzamt gegenüber für eine ordnungsgemäße Entrichtung der rückständigen Steuern.

Allerdings kann der Erbe die gezahlten Steuerschulden als „Nachlassverbindlichkeit“ für die Berechnung der Erbschaftsteuer von dem Gesamtwert der Erbschaft abziehen.

Gut zu wissen:

Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt übersendet Kontrollmitteilungen an das örtliche Finanzamt des Erblassers für die früheren Einkommen- und Vermögensteuerzwecke. Ergibt sich hieraus, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht alle Einkünfte aus Vermögen angegeben, also Steuern hinterzogen hat, kommen auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger Steuernachforderungen einschließlich Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zu 10 Jahren zu.

Erben sollten daher nach dem Tode einer Person von Annahme einer Erbschaft prüfen, ob etwaige Steuerrückstände bestehen oder mit Steuernachforderungen zu rechnen ist.

Sollte es hierdurch zu einer Überschuldung des Nachlasses kommen, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und steuerlich beraten lassen sowie ggf. die > Ausschlagung der Erbschaft  oder eine > Nachlassinsolvenz in Betracht ziehen

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