Erbschaftsteuer für das Geld aus der Lebensversicherung?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Erhält z.B. die Ehefrau aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Mannes eine bestimmte Lebensversicherungssumme ausgezahlt, unterliegt diese der Erbschaftsteuer.
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmt:
Als Erwerb von Todes wegen gilt …
4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Hier hat der Erblasser den Lebensversicherungsvertrag mit der LV abgeschlossen und die Ehefrau hat als Dritten den Anspruch gegen die LV erworben.
Hätte die Frau den LV-Vertrag mit der LV-Gesellschaft abgeschlossen (also nicht der Erblasser selbst), wäre der Erwerb der LV-Summe nicht erbschaftsteuerbar gewesen.