Immobilien in der Bewertung für die Erbschaftsteuer.  Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Immobilien in der Bewertung für die Erbschaftsteuer

Wer wertvollen Immobilienbesitz hat möchte, dass seine Kinder diesen möglichst steuerfrei erben. Durch die ständig steigendenden Immobilienpreise, müssen immer mehr Immobilien verkauft werden, weil die Kinder nicht mehr in der Lage sind die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Hier kann es helfen Teile des Immobilienbesitzes bereits zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen, da die Schenkungssteuerfreibeträge alle zehn Jahre immer wieder neu zur Verfügung stehen. Sie betragen für jedes Kind nach jedem Elternteil jeweils 400.000 Euro. Übergibt man unter Nießbrauchsvorbehalt wird der Immobilienwert oft um die Hälfte reduziert.

1. Unbebaute Grundstücke

Unbebaute Grundstücke werden wie bisher mit den Bodenrichtwerten angesetzt. Der Wert ermittelt sich hier wie folgt:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert

Beachte: Der frühere Abschlag (vor dem 1.1.2009) von 20 Prozent wird nicht mehr vorgenommen!

2. Bebaute Grundstücke
2.1 Vergleichswertverfahren

Der Wert von Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungs- und Teileigentum wird im sogen. „Vergleichswertverfahren“ ermittelt.

Hierzu werden die Verkaufspreise vergleichbarer Objekte in gleicher Lage und Ausstattung herangezogen und mit dem hier angegebenen Wert verglichen.

2.2 Sachwertverfahren

Liegen derartige Vergleichswerte nicht vor, kommt das sogen. „Sachwertverfahren“ zum Zuge. Hier ermittelt sich der Wert eines Objekts sodann wie folgt:

Regelherstellungskosten je Flächeneinheit x Bruttogrundfläche =

Gebäuderegelherstellungswert

./. Alterswertminderung

= Gebäudesachwert

+ Bodenwert

= vorläufiger Richtwert

x Wertzahl

= Sachwert

2.3 Ertragswertverfahren

Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke werden im sogenannten „Ertragswertverfahren“ bewertet.

Hier wird der Wert wie folgt ermittelt:

Rohertrag (Jahresmiete oder „übliche Miete“)

./. Bewirtschaftungskosten

= Reinertrag des Grundstücks

./. Bodenwertverzinsung (Liegenschaftszinssatz x Bodenwert)

= Gebäudereinertrag

x Vervielfältiger

= Gebäudeertragswert

+ Bodenwert

= Grundbesitzwert

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Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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