Befristung im Erbrecht. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Die Befristung

ist ein gewisses Ereignis, ein Ereignis, das also sicher eintreten wird. Zum Beispiel Sylvester am Jahresende oder der eigene Tod am Lebensende.

  • Sylvester 2023 wird definitiv am 31.12.2023 sein, so dass man hier von einer bestimmten Befristung spricht. Die bestimmte Befristung nennt man auch Betagung.
  • Der Tod ist zwar sicher, aber wann der Tod eintritt ist ungewiss. Setzt man den Tod als Frist ein, spricht man von einer unbestimmten Befristung.
  • Von einem Anfangstermin spricht man, wenn die Rechtsfolgen erst mit dem Eintritt des befristeten Ereignisses eintreten sollen.
  • Von einem Endtermin spricht man, wenn die Rechtswirkungen mit dem Eintritt eines befristeten Ereignisses enden sollen.

Im Zivilrecht findet sich die rechtliche Regelung der Befristung in

§ 163 BGB Zeitbestimmung
   Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Im Steuerrecht in

§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
   Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb
   Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

§ 5 BewG Auflösend bedingter Erwerb
   (1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.
   (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

§ 6 BewG Aufschiebend bedingte Lasten
   (1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
   (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 7 BewG Auflösend bedingte Lasten
   (1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
   (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

1. Ich habe meinem Vater versprochen meiner Mutter eine Rente von 10 Jahren zu zahlen, wenn Vater stirbt. Löst das Steuern aus?

Nein. Denn egal, ob man in diesem Versprechen ein auf den Tod des Vaters befristete oder ein durch das Vorversterben des Vaters aufschiebend bedingte Schenkung sieht, gilt § 5 BewG direkt oder über § 8 BewG. Danach wird die Schenkung steuerlich erst berücksichtigt, wenn der Tod des Vaters eingetreten ist. Es sind jetzt also noch keine Steuern zu zahlen bzw. die Schenkung ist steuerlich noch nicht zu berücksichtigen.

§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb
   Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.

 

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