Anteilsscheine: Investmentzertifikate und Erbschaftsteuer . Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Anteilsscheine: Investmentzertifikate und Erbschaftsteuer

1. Was sind Anteilsscheine?

Der Begriff Anteilschein wird in zweierlei Hinsicht gebraucht.

Der Anteilschein im engeren Sinne

ist eine Urkunde, die dem Inhaber einen Anspruch gegen eine Kapitalanlagegesellschaft (Fonds) verbrieft. Anteilscheine für Fonds werden auch als Investmentzertifikat bezeichnet.

Unter Anteilschein im weiteren Sinne

versteht man Urkunden über die Mitgliedschaft in kapitalistischen Vereinen.

Grundsätzlich

sind solche Anteilscheine reine Beweisurkunden und keine Wertpapiere (z. B. die Verbriefung eines Geschäftsanteils einer GmbH oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft). Nur soweit von Gesetzes wegen die verbriefte Mitgliedschaft dergestalt mit der Urkunde verbunden wird, dass sie ohne Urkunde weder ausgeübt noch übertragen werden kann, kommt einem Anteilschein der Charakter eines Wertpapiers zu. Das ist bei der Aktie und den Zwischenscheinen, welche die Aktionäre vor Ausgabe der Aktien erhalten, der Fall. Früher gab es auch noch die Kux.

Das Investmentzertifikat (Anteilschein)

als Inhaberpapier ist ein Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Der Anteilsinhaber ist an dem, den Anteilschein emittierenden, Sondervermögen (Fonds) beteiligt. Er berechtigt zum Erhalt der Dividende bei Bar-Ausschüttung bzw. an der Partizipierung aus Wertsteigerung des Anteils aus Thesaurierung.

2. Wie werden Anteilsschein vom Finanzamt für die Erbschaftsteuer bewertet?

EbStR R B 11.1 Abs. 5: Anteilsscheine, die von Kapitalanlagegesellschaften und anderen Investmentgesellschaften ausgegeben worden sind, sind nach § 11 Absatz 4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

§ 11 BewG Wertpapiere und Anteile

    (4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

Anmerkung: Der Artikel ist soweit der Anteilsschein beschrieben wird in weiten Teilen Wikipedia entnommen. 

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