Abfindung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist schon zu Lebzeiten steuerpflichtig. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Abfindung für Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist schon zu Lebzeiten steuerpflichtig

Um den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder abzusichern, wird oftmals bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht oder gar (noch weitergehend) Erbverzicht mit den Kindern gegen Abfindungszahlungen vereinbart.

Beim Erbverzicht verzichtet ein Verwandter oder Ehegatte für sich und seine Abkömmlinge auf das ihm an sich zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Der Verzichtende und seine Abkömmlinge werden beim Tod des Erblassers so behandelt, als seien sie gar nicht vorhanden.

Beim Pflichtteilsverzicht wird nur auf das Pflichtteilsrecht verzichtet (der Pflichtteilsverzicht ist gegenüber dem Erbverzicht ein  „Weniger“; beim Erbverzicht wird nämlich auf mehr, nämlich auf den Pflichtteil und das gesetzliche Erbrecht verzichtet).

So kann beispielsweise das Kind, das gegenüber den Eltern auf den Pflichtteil verzichtet hat, nach dem Tod des Vaters gegen die im Berliner Testament als Alleinerbin eingesetzte Mutter keinen Pflichtteil mehr geltend machen. Erfolgt der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, so wird die Abfindungssumme als bereits zu Lebzeiten geleisteter Ersatz (Surrogat) für den Pflichtteil betrachtet und ist wie der Pflichtteil schenkungsteuerpflichtig. Ist der Pflichtteilsanspruch bereits entstanden ist die Abfindungsleistung in gleichem Maße erbschaftsteuerpflichtig.

Für Experten: §§ 7 I Nr. 5 ErbStG, § 3 II Nr. 4 ErbStG

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren